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AGB

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der pm-tech GmbH

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen (AGB) sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, pm-tech hat dies ausdrücklich bestätigt. Dies gilt auch für den Fall, dass pm-tech in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung ausführt oder Zahlungen auf den Kaufpreis entgegennimmt.
  2. Die Abtretung von Rechten sowie die Übertragung von Pflichten durch den Besteller bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von pm-tech. Übernimmt ein Dritter Pflichten des Bestellers aus dem Vertrag, bleibt der Besteller uns gegenüber weiterhin verpflichtet, es sei denn, pm-tech hat ausdrücklich einer befreienden Schuldübernahme zugestimmt.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Angebot. Die Angebote von pm-tech sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an den Käufer dar. Der Besteller ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn pm-tech die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat. pm-tech ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
  2. Der Besteller ist nicht berechtigt, eine verbindliche Bestellung zu stornieren oder von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Gesetzliche Rücktrittsrechte sowie Rücktrittsrechte, die in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich genannt sind, bleiben unberührt. Soll eine Bestellung oder ein abgeschlossener Vertrag dennoch auf Wunsch des Bestellers storniert werden, ohne dass ein Rücktrittsrecht besteht, ist pm-tech berechtigt, die Aufhebung des Vertrags nur gegen Schadens- und Aufwendungsersatz zu akzeptieren. Bei einem Rücktritt innerhalb von zwei Monaten vor dem vereinbarten Liefertermin kann pm-tech einen pauschalen Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises verlangen, bei einem Rücktritt im dritten Monat vor dem Liefertermin in Höhe von 5 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn pm-tech einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
  3. Telefonische und mündliche Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch uns.
  4. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von pm-tech maßgebend.
  5. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich pm-tech Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Überführungskosten, Fracht und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto von pm-tech zu leisten, und zwar:
    • 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
    • 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind
    • der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
  3. Befindet sich der Besteller mit fälligen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, die im Zeitpunkt des Verzugs mindestens 25 % der gesamten Forderungen von pm-tech aus der Geschäftsbeziehung ausmachen, und bezahlt er diese Forderung nicht vollständig innerhalb einer zu setzenden Nachfrist von mindestens zwei Wochen, werden sämtliche Forderungen von pm-tech aus der Geschäftsbeziehung mit Ablauf der Nachfrist sofort zur Zahlung fällig. Auf diese Rechtsfolge wird pm-tech bei Setzen der Nachfrist ausdrücklich hinweisen. Das gleiche gilt, wenn Wechsel oder Schecks des Bestellers nicht eingelöst werden. pm-tech ist in diesen Fällen auch berechtigt, die weitere Erfüllung der Vertragspflichten nur Zug um Zug gegen Zahlung der jeweils geschuldeten Vergütung vorzunehmen. Die gesetzlichen Rechte von pm-tech bei Verzug des Bestellers bleiben unberührt.
  4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von pm-tech ausdrücklich als verbindlich angegeben. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen durch pm-tech setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit pm-tech die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt pm-tech sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von pm-tech oder dessen Unterlieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Der Besteller kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist pm-tech schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt pm-tech in Verzug. Der Besteller kann im Fall des Verzugs pm-tech auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 4 Satz 3 und 4.
  6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von pm-tech liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. pm-tech wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

V. Gefahrenübergang, Abnahme, Rücktrittsrecht pm-tech

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder pm-tech noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von pm-tech über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die pm-tech nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Pm-tech verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Der Besteller hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. Weist der angebotene Kaufgegenstand Mängel auf, die nach Rüge während der vorgenannten Frist nicht innerhalb von weiteren 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Besteller die Abnahme ablehnen.
  4. Bleibt der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft im Rückstand, so ist pm-tech nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
  5. Unter den Voraussetzungen des vorstehenden Abs. 4 kann pm-tech zusätzlich Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises verlangen. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn pm-tech einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
  6. Macht pm-tech von den Rechten gemäß Ziff. 4 und 5 keinen Gebrauch, so kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
  7. Die gesetzlichen Rechte von pm-tech bei Annahmeverzug des Bestellers bleiben unberührt.
  8. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. pm-tech behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt für sämtliche Forderungen von pm-tech aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Besteller. pm-tech verpflichtet sich, auf Verlangen des Besteller Sicherheiten, die er zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der bestehenden Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 10% übersteigen. Die Auswahl der Sicherheiten obliegt pm-tech.
  2. Bei Zahlungsverzug ist pm-tech zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach erfolgloser Mahnung und Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller kann kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, dieses beruht auf dem Kaufvertrag. Dies gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn pm- tech höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von pm-tech gutgebracht.
  3. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann pm-tech den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn pm-tech vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller pm-tech unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von pm- tech hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  4. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt pm-tech, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch pm-tech bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. pm-tech nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von pm-tech, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.pm-tech verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen ist oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.pm-tech kann sonst verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch pm-tech geschehen.
  6. Der Besteller hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von pm-tech oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
  7. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die pm-tech nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen pm-tech und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  8. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für pm-tech vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht pm-tech gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt pm- tech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs- Endbetrages der Vorbehaltssache zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.Werden Waren von pm-tech mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller pm-tech anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für pm- tech. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

VII. Mängelansprüche des Bestellers

  1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder pm-tech für bestimmte Eigenschaften ausdrücklich eine Garantie übernimmt. In den Unterlagen und Bedienungsanleitungen angegebene Werte sind unverbindliche Schätzwerte. Die konkret erreichbaren Werte können hiervon abweichen und sind abhängig von der Beschaffenheit der verwendeten Produkte sowie den äußeren Einflüssen und Bedingungen am Standort
  2. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch pm-tech, den Hersteller/Importeur oder dessen Gehilfen haftet pm-tech nicht, wenn pm-tech die Äußerung nicht kannte und nicht kennen musste, die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war oder wenn und soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben.
  3. pm-tech haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze selbst verschwindet oder vom Besteller selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.
  4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind und soweit sie nicht von pm-tech zu vertreten sind:
    • Bestimmung von Konstruktion oder Material durch den Besteller
    • Fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte
    • Fehlerhafte Bedienung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
    • Nichteinhaltung von Betriebsanleitung und Wartungsvorschriften
    • Unsachgemäßer Gebrauch oder Überbeanspruchung des Geräts
    • Natürlicher Verschleiß
    • Einbau von Fremdteilen (Produkte anderer Hersteller), die nicht in der Betriebsanleitung oder durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung von pm-tech genehmigt sind
    • Zerlegung oder Veränderung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller oder Dritte ohne Zustimmung von pm-tech
    • Fehlerhafter Einbau und die nicht ordnungsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes
  5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels setzen im Falle des Handelskaufs voraus, dass dieser die gelieferten Produkte unverzüglich nach Gefahrübergang untersucht und offene Mängel pm-tech unverzüglich angezeigt hat.
  6. Für die Abwicklung von Ansprüchen wegen Mängeln gilt folgendes:
  7. a)  Der Besteller hat die Ansprüche beim Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    b)  Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von pm-tech durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    c)  Ersetzte Teile werden Eigentum von pm-tech. Bei Abwicklung von Gewährleistungsvorgängen mit ausländischen Kunden übernimmt pm-tech grundsätzlich keine Zollkosten und sonstige besondere Kosten, die mit dem Einsatzort bzw. Ausfuhrland der Kaufgegenstände zusammenhängen.
    d)  Ist der Besteller Unternehmer, so schuldet pm-tech im Falle der Ersatzlieferung nur die Lieferung einer mangelfreien Sache, nicht jedoch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache oder den Ersatz der hierfür anfallenden Kosten.
    e) Für die Durchführung der erforderlichen Nacharbeit ist pm-tech nach Terminabsprache entsprechende Zeit und Gelegenheit einzuräumen. pm-tech behält sich vor, die Nacharbeit in der ihr geeignet erscheinenden Werkstatt vornehmen zu lassen.
    f) Für Nachbesserung, Ergänzung oder Austausch von gelieferten Teilen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Nacherfüllung.
    g) Bei Fremdteilen, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Besteller wegen Nachbesserung zunächst an den jeweiligen Zulieferer zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen pm-tech hat der Käufer nur, wenn der Hersteller/Importeur oder Zulieferer nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert.
    h) Der Besteller hat pm-tech alle notwendigen Informationen und Auskünfte zur Mangelerforschung und -beseitigung zur Verfügung zu stellen. Solange der Besteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann pm-tech die Nacherfüllung verweigern.
    i) Schlägt die Nacherfüllung fehl, bleibt das Recht des Bestellers unberührt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen.
  8. Alle Ansprüche wegen eines Mangels verjähren innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen 3 Monate nach Erklärung von pm-tech, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Lieferung von alten oder gebrauchten Materialien oder Ersatzteilen.
  9. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt, soweit nicht nach Ziffer VIII. ausgeschlossen. Etwaige gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers bleiben ebenfalls unberührt.

VIII. Haftung

  1. Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, pm-tech ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder pm-tech haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resultiert. Sofern pm-tech fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist ihre Ersatzpflicht auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.
  3. Unberührt bleiben die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach den gesetzlichen Produkthaftungsregelungen.
  4. Soweit die Haftung von pm-tech ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, Schäden und Verlust, für die pm-tech aufzukommen hat, ihr unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von ihr aufnehmen zu lassen.

IX. Softwarenutzung

  1.  Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei pm-tech bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Allgemeines, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. pm-tech und der Besteller sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
  2. Für alle Verbindlichkeiten aus dem Liefervertrag ist Regen Erfüllungsort, soweit nicht ein anderer Erfüllungsort vereinbart ist.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen pm-tech und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Soweit der Besteller ein Kaufmann ist und der Liefervertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertag das für den Sitz von pm-tech zuständige Gericht. pm-tech ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.

Ausgabe 01/2017

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